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dotBayern e.V.

Satzung des Vereins “dotBayern e.V.“

§ 1 Name, Sitz

1.Der Verein führt den Namen “dotBayern e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Vereinszweck

1.Vereinszweck sind:

a.die Förderung der Schaffung einer eigenen Internet-Domain-Endung „.bayern“ (Bayern-Domain) und damit Schaffung virtuellen Heimatgedankens und Zusammengehörigkeitsgefühl im Internet für die Gemeinschaft aller Bayern zugehörigen und assoziierten Entitäten. Mit Entitäten sind alle Bayern und sich Bayern zugehörig fühlenden Personen, Organisationen, Institutionen und Besucher gemeint,

b.die Förderung einer auf einem gemeinsamen Interesse an einer Bayern-Domain basierenden Gemeinschaft aus bayerischen Bürgern und zum Freistaat Bayern zugehörigen und assoziierten Entitäten, die die Interessen der Bayerischen Gemeinschaft vor nationalen und internationalen Organisationen vertritt,

c.die Förderung von Chancengleichheit durch eine Präsenz im Internet für bayerische Bürger, Unternehmen und Organisationen, die dieses digitale Medium aufgrund sozio-ökonomischer oder anderer Barrieren und Hürden noch nicht nutzen oder nutzen können,

d.die Förderung internet-basierender Völkerverständigung, insbesondere in diesem Rahmen die Weiterentwicklung des Freistaates Bayern zu einer der Toleranz und der Völkerverständigung verpflichteten Region in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht,

e.die Förderung von Gemeinsinn, Gemeinschaftsgefühl und dem Zusammenwirken verschiedener Gesellschaftsgruppen mit dem Ziel, die die Bedeutung und das Bild Bayerns als führender digitaler Wirtschaftsraum zu stärken,

f.die Erarbeitung von Analysen und Handlungskonzepten auf dem Gebiet der regiona-len medialen Entwicklung um deren Nutzen und die Chancen für die bayerische Ge-meinschaft aufzuzeigen.

2.Die Erfüllung des Satzungszwecks nach Abs. 2 soll erreicht werden durch

a.die Bildung einer auf der Domain-Endung „.bayern“ basierenden Gemeinschaft zu fördern, insbesondere durch Meinungs-, Erfahrungs- und Wissensaustausch, durch Förderung der Begegnungen zwischen Menschen aller sozialen und nationalen Her-künfte sowie durch Förderung des Austausches von Informationen über Bayern, Deutschland und das Ausland,

b.Veranstaltungen wie dem Besuch gemeinschaftsrelevanter Orte, Einrichtungen und Veranstaltungen; und die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, der Begegnung und Verständigung von Menschen zu dienen,

c.Maßnahmen, die geeignet sind, die Bedeutung der Internet-Domain-Endung „.bayern“ in intellektueller Hinsicht zu unterstützen, insbesondere Marktforschung und Erstellen von Publikationen mit dem Ziel völkerverständigende und volksbildende Gemein-schaftsaspekte der geographischen Domain-Endung „.bayern“ aufzuzeigen,

d.Unterhaltung von völkerverständigenden Beziehungen zu Städten und Regionen, Or-ganisationen und Einrichtungen des In- und Auslandes, insbesondere zu Orten mit dem Namen Bayern im In- und Ausland, zu den diplomatischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Vertretungen des Auslandes in Bayern und Förderung von völkerverständigenden Begegnungen mit deren Vertretern,

e.Begründung und Pflege von Beziehungen zu öffentlichen Institutionen der Politik, der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und des Sports zwecks Förderung der Sat-zungsziele und Unterstützung gemeinnütziger Aufgaben der vorgenannten Institutio-nen, soweit diese als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind,

f.Unterstützung sozialer Einrichtungen nach Maßgabe von § 58 Nr. 1 AO für deren steuerbegünstigte Zwecke, sofern es sich bei den Trägern dieser Einrichtungen um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt; die vorgenannte Unterstützung soll insbesondere der Gemeinschaftsbildung dienen, z.B. durch Informationsveranstaltungen oder die Beschaffung von Informationsmitteln sowie durch die Unterstützung von Einrichtungen, die ihrerseits gemeinschaftsbildende Begegnungen fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Aufgabe und Zweck der Vereinigung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Verbesserung der Lebenssi-tuation aller Bayern bedeuten.

2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme einer Erstattung etwaiger Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.Mitglieder des Vereins können Personen, Firmen und Institutionen werden, die sich aktiv an der Mitgestaltung der Internet-Domain-Endung „.bayern“ beteiligen wollen.

2.Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder sowie Fördermitglieder.

3.Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

5.Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12. möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.

6.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen eine Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der gesamte Vorstand.

7.Erwerb der Mitgliedschaft: Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer den Bestimmungen unter Abs. 1 genügt und sich zu den Vereinszwecken bekennt. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.

8.Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte

1.Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumte Rechte, wie zum Beispiel das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzu-nehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und In-formationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Ar-beit des Vereins.

§ 6 Kollektivzeichen

Der Verein wird beim Deutschen Patent- und Markenamt Kollektivmarken registrieren lassen. Die Bedingungen zur Benutzung dieser Marken sind Gegenstand einer gesonderten Markensatzung.

§ 7 Mitgliedschaftspflichten

1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag beträgt € 100,00 jährlich.

2. Die Höhe des Beitrages wird im Übrigen von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitg-lieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane, z.B. eines Beirates, ei-nes Aufsichtsrats oder eine Geschäftsführung, beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vor-stand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweige-rung der Entlastung;

b. die Festsetzung der Höhe des Beitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;

c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Vereinsorgane;

d. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereins-zwecks sowie über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dieser setzt auch die Tages-ordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhin-derung dem geschäftsführenden Vorstand.

2. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt werden.

3. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

§ 14 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehr-heitsbeschluss ändern.

2. Die Protokollführung obliegt einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführer.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Voll-machtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.

5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des sat-zungsmäßig festgelegten Zweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden,

b. weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.

3. Der Vorstand legt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest, welcher stellvertre-tende Vorsitzende jeweils für Finanzen, für Programm und für Schriftführung verantwortlich ist, und beschließt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden organisatorischen und finanziellen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Vorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Beschlüsse des Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes vor.

4. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. Der Vorstand wird von den Be-stimmungen des § 181 BGB befreit.

5. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der geschäftsführende wie der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vor-standsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentli-chen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wer-den.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls der gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stiftung „Digitale Chancen“ mit der Maßgabe zu übertragen, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.08.2008